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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 01/2020

1. Allgemeines:
Diese Bedingungen gelten für alle unsere Verträge und Leistungen. Sie gelten damit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistungen gelten diese Bedingungen als anerkannt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mündlichen Nebenabreden, Ergänzungen, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

2. Preisangebot:
Die in den Angaben und Auftragsvereinbarungen genannten Preise sind freibleibend. Allein verbindlich sind Auftragsbestätigung und die dazugehörenden Zeichnungen/Layouts. Eine Preiserhöhung ist zulässig, die sich der Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren rechtfertigt, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden ist. Dem Vertragspartner wird die Preiserhöhung innerhalb angemessener Frist angezeigt. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer führt in jedem Fall zu einer entsprechenden Preisanpassung. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die üblichen Zuschläge berechnet.

Dies gilt nicht bei Pauschalaufträgen.

Dem Auftragsvolumen angemessene Besprechungen, Zeichnungen und Layouts sind kostenfrei. Für weitere Besprechungen werden neben dem reinen Zeitaufwand anfallende Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Anschluss der Montagearbeiten aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so werden die Ausfallzeiten zusätzlich dem Besteller berechnet. Preise für Kaufmaterial verstehen sich ab Sitz der Lieferfirma, Transport- und Verpackungskosten werden hier gesondert berechnet. Gültigkeit bis max. 6 Wochen vor Messebeginn oder wie vereinbart im Angebot.

3. Urheberrechte:
Planungen, Entwürfe und Zeichnungsunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum sowie Fertigungsunterlagen wie digitale Datensätze, Pausen, Schablonen, Filme, Repros und Dias etc.. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der Schriftform, ebenso der Nach- und Wiederaufbau. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur unsere Beauftragten vornehmen. Wir sind berechtigt, Arbeiten zu signieren und damit zu werben.

4. Lieferung:
Lieferungs- und Leistungstermine, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der schriftlichen Festlegung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5. Zusätzliche Aufträge, Besorgungen und Dienstleistungen:
Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Besorgungen und Dienstleistungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen für die Ausstattung des Standes oder für sonstige Zwecke seiner Ausstellungsbeteiligung durchgeführt werden, werden zu Originalpreisen zuzüglich eines Regiezuschlages berechnet. Mängelansprüche für Besorgungen und Dienstleistungen dieser Art werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fremdleistungen, es sei denn, dass uns bei der Auswahl der Unterlieferanten ein Verschulden trifft.

6. Haftung und Versicherung:
Für mittelbar oder unmittelbare Beschädigungen an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters oder am Ausstellungsgut des Bestellers, auch soweit es während der Bauzeit angeliefert wird, haften wir für uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nur, soweit wir oder diese die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Hinsichtlich darüber hinausgehender Ersatzansprüche Dritter hat uns, sowie unsere Gehilfen und Beauftragten, der Besteller freizustellen. Der Besteller haftet ab Übergabe des Standes für die Dauer der Veranstaltung für sämtliche mietweise überlassene Einrichtungs-, Zubehör- und sonstige Standteile gegen Beschädigung oder Untergang. Bei Auslandstransporten hat der Besteller darüber hinaus die unter Zollverschluss einzulagernden Gegenstände gegen Beschädigung zu versichern.
Nach Messeende ist bewegliche Ausstattung soweit möglich in der Kabine einzuschließen.

7. Beanstandungen:
Der Besteller hat die Lieferung und Leistung sofort nach Eingang zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich oder mündlich zu rügen. Mängel, die auch bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkannt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen sind wir verpflichtet für die Mängel im Wege der Nachbesserung Gewähr zu leisten. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Nachfristsetzung fehl, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung oder Vergütung, oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller entsprechende Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

8. Zahlungsbedingungen und Rücktritt vom Vertrag:
Entgelte für Messestände auf Mietbasis sind sofort nach Rechnungserhalt netto zur Zahlung fällig oder entsprechend Auftragsbestätigung. Kaufteile sind bei Übergabe sofort zur Zahlung fällig.
Bei Nichteinhaltung dieser Termine sind wir, ohne dass es einer Mahnung bedarf, berechtigt, bankübliche Verzugszinsen geltend zu machen. Zum Inkasso sind nur mit Vollmacht des Unternehmens versehene Personen berechtigt.

Der Besteller ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

Bei Rücktritt durch den Besteller kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgange­nen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädi­gung für den Rücktritt, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschali­sierten Anspruch auf Rücktritts­gebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
• bis sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 % der vereinbarten Vergütung
• bis fünf Monate vor Veranstaltungsbeginn 60 % der vereinbarten Vergütung
• bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn 80 % der vereinbarten Vergütung
• danach 100 % des vereinbarten Honorars
Berechnungsgrundlage ist die mit dem Besteller vereinbarte Vergütung zzgl. USt.. Außerdem hat der Auftragnehmer im Falle des Rücktritts durch den Kunden Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Besteller zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2. entsprechend.

9. Eigentumsvorbehalt:
Lieferung und Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel unser Eigentum.

10. Elektronische Datenverarbeitung:
Wir speichern Ihre Daten aus organisatorischen Gründen und zur Verbesserung des Kundenservices. Dabei werden die datenschutzrechtlichen Belange unserer Kunden vollumfänglich berücksichtigt.
Die bei uns gespeicherten Informationen werden verwendet, um unsere persönlichen Empfehlungen an Sie zu verfeinern. So informieren wir Sie gelegentlich meistens per E-Mail über besondere Veranstaltungen oder Leistungen, von denen Sie vielleicht erfahren möchten. Sie können aber jederzeit darüber entscheiden, ob Sie Informationen erhalten möchten und welche Angebote Sie interessieren.

11. Gerichtsstand:
Erfüllungsort für beide Parteien ist Stuttgart, dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
Als Gerichtsstand wird für folgende Sonderfälle ebenfalls das dem jeweiligen Streitwert nach zuständige Gericht vereinbart:
a) wenn beide Parteien Vollkaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind,
b) wenn der Besteller seinen allgemeinen Wohnsitz im Ausland hat, oder nach Vertragsabschluss in das Ausland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung unauffindbar ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Auch im Verhältnis zu ausländischen Partnern unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.

12. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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General terms and conditions (01.2020)

1.General
These terms and conditions apply for all our contracts and services. Thereby they apply also for all future business relationships, also if they are not agreed upon again.
Latest with the acceptance of our services, these terms and conditions are acknowledged. Variations of these terms and conditions require our written confirmation.
General terms and conditions of the client will not become binding, if we do not explicitly object those again. Verbal collateral agreements, additions, assurances of
characteristics and subsequent amendments to the contract are only valid if confirmed by us in writing.

2. Offered price
The prices stated in the information and the contractual agreement are without obligation. Solely binding are order confirmation and the drawings / layouts belonging to
it. A price increase whose amount is justified by the change of the price-determining factors, which occurred unforeseeable following the conclusion of the contract. The
contractual partner is informed about the price increase within a reasonable period. An increase in value added tax results in a respective price adjustment in any case.
The usual surcharges are charged for overtime, night work, Sundays work, holidays and work under severe circumstances.
This does not apply for flat rate order.
Meetings, drawings and layouts, which are reasonable with respect to the order volume are free of charge. Travel expenses, allowances and overnight expenses for
further meetings are charged at an appropriate amount in addition to the pure expenditure of time. If the start, the procedure or the following assembling work are
delayed due to reasons for which the contractor is responsible, the downtimes are charged to the client in addition. Prices for materials are applicable from the address
of the supplying firm, expenses for transport and packaging are charged separately. Validity is up to max. 6 weeks before the exhibition starts or as agreed in the offer.

3. Proprietary rights
Designs, layouts and drawings and all rights to them remain our property, as well as manufacturing documentation such as digital data records, copies, templates,
films, reproductions and slides, etc. The transfer of proprietary rights and copyrights requires the written form, the same applies for copying and reproduction.
Modifications of layouts, designs etc. may be carried out by our representatives only. We are entitled to autograph works and use them for advertising.

4. Delivery
Dates of delivery and fulfillment, which can be agreed in a binding or non-binding manner, require the written definition. The delivery period extends respectively in case
of measures of labour disputes, especially strike and lockout and occurrence of unforeseeable obstacles, which are beyond the control of the supplier, as far as such
obstacles evidently have a significant impact on the manufacturing or delivery of the delivery item. This applies also if the circumstances occur at sub-suppliers. The
supplier does not take responsibility for before mentioned circumstances even if they occur during an already existing delay. In important cases, the supplier will inform
the client about start and end of such circumstances as soon as possible.

5. Additional orders, procurements and services
Additional orders require written confirmation. Procurements and services performed for the contractor on the request of the latter for the equipment of the stand or for
other purposes of his participation in the exhibition are charged at original prices plus a management surcharge. Claims for defects for procurements and services of
such kind are excluded – as far as legally permissible. The same applies to third party services, unless we are liable for faults in the selection of the sub-suppliers.

6. Liability and insurance
For direct or indirect damages of buildings or facilities of the organizer or at the equipment of the client, also in so far that is it supplied during the construction period,
we are only liable for our agents or ourselves if our agents or we have caused such damages intentionally or with severe negligence. With regard to exceeding claims of
third parties, the client has to indemnify our agents, representatives and us. From the moment of handover of the stand, the client is liable for the entire rented
furnishing, accessories and other stand components against damage or loss for the duration of the event. Further to that, the client has to insure the items in bond to be
stored against damage in case of transport abroad. As far as possible movable equipment has to be locked into the cabin, following the end of the exhibition.

7. Claims
Immediately following the receipt, the client shall examine the delivery and service and report possible defects in writing or verbally without any delay. Defects, which
cannot be recognized even during a thorough investigation, shall be reported immediately after discovery. In case of justified defects and if notice is given in time we
are obliged to grant warranty for the defects in the course of improvement. Multiple improvements are permitted. If the improvement fails following an appropriate grace
period, according to his choice the client is entitled to demand the reduction or compensation or – if the subject of the warranty is a construction service – the
cancellation of the contract. If a complaint is asserted, payments of the client, which are reasonably proportioned with regard to the occurred defects, may be held back
completely. However, if the contract belongs to the operation of his commercial enterprise the client may hold back respective payments only if the complaint asserted
is beyond doubt.

8. Terms of payment
Charges for exhibition stands on rental basis are due for net payment immediately after receipt of the invoice or in accordance with the order confirmation. In case of
handover, purchasing items are due for immediate payment.
In case of non-compliance with these periods, we shall charge arrears interest at the conventional bank rate without the necessity of a reminder. Only persons
authorized by the company are entitled to debt collection.

Termination of the contract / Withdrawal of the customer
The customer is entitled at any time to terminate the contract.
In the event of withdrawal of the customer, the contractor may request appropriate compensation for the preparations made including expenses or lost profits. Instead of concrete calculation of the compensation of the withdrawal, the contractor may assert the following flat-rate cancellation charges, taking into consideration of generally saved expenditures
Up to six months before the start of the event, 40% of the agreed payment
Up to five months before the start of the event, 60% of the agreed payment
Up to two months before the start of the event, 80% of the agreed payment
After that it is 100% of the agreed payment
The basis for calculations is the renumeration agreed with the customer plus VAT. In addition, in the event of withdrawal of the customer, the contractor is entitled to cancellation fees, external fees and other fees incurred up to the time of the withdrawal in connection with the contract.

9. Retention of title
Until complete payment of the agreed price or until the deposit of the cheques or bill of exchange given for that purpose, the delivery and services remain our property.

10.Electronic data processing
We store your data for reasons of organisation and for improvement of the customer service. Thereby, data protection issues of our clients are fully taken into account.
We use the stored information to refine our personal recommendations. From time to time, mostly by e-mail, we will inform you about special events or services of
which you might like to be informed. However, you can decide at any time whether you would like to receive information and which offers you are interested in.

11. Place of jurisdiction
Place of fulfillment for both parties is Stuttgart, this applies also to liabilities based on bank cheques and bills of exchange.
As place of jurisdiction for following special cases, also the competent court for the respective value in dispute is agreed upon:
a) If both parties are merchants, a legal entity under public law or a special fund under public law,
b) If the client resides abroad, or transferred his residence abroad following conclusion of contract, or is untraceable at the time of complaint.
Exclusively the law of the Federal Republic of Germany applies.
With regard to the relation to foreign partners as well however, excluding of international sales law.

12. Severability clause
Should certain conditions of this contract become invalid or unfeasible, or become invalid or unfeasible following conclusion of contract the effectiveness of the
contract remains untouched. The ineffective or unfeasible term shall be replaced by the effective and feasible regulation whose results are closest to the economic
target, which the parties of the contract have pursued with the ineffective resp. unfeasible term. The before mentioned terms apply in case the contract is incomplete.

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